Allgemeine Geschäftsbedingungen

Copyright

Die Urheberrechte liegen, falls nicht anders angegeben, bei der Gebrüder Gerstenberg GmbH & Co. KG/hildesheimer-allgemeine.de.  Texte und Bilder von Nachrichtenagenturen sind urheberrechtlich geschützt und entsprechend gekennzeichnet. Kopie, Weiterverbreitung oder Weiterverarbeitung, insbesondere zum kommerziellen Gebrauch, sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Verlages gestattet. Missbrauch wird verfolgt.

Haftung

Der Verlag übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit von Informationen auf hildesheimer-allgemeine.de. Insbesondere kann nicht für die Folgen gehaftet werden, die aus der Nutzung einer Information entstehen können, es sei denn, die unrichtige Information wurde grob fahrlässig oder vorsätzlich veröffentlicht. Gleichwohl ist der Verlag bemüht, jede Information nach den Maßgaben der journalistischen Sorgfaltspflicht zu prüfen und unrichtige Informationen sofort nach Bekanntwerden dieser Tatsache von dem Online-Auftritt zu entfernen, sofern dies technisch möglich und zumutbar ist.
 


Für den Inhalt von verlinkten Internetseiten sind ausschließlich deren Betreiber allein verantwortlich. Insoweit wird keine Haftung für die Inhalte externer Links übernommen.

Dasselbe gilt für Beiträge, die von Nutzern unseres Online-Dienstes stammen, wie insbesondere Beiträge in Leser-Foren oder Kommentierungen von Artikeln. Wir übernehmen in soweit keine Haftung und distanzieren uns ausdrücklich von allen von Nutzern eingestellten Beiträgen, unabhängig von deren Inhalt.

Alle Rechte vorbehalten.

Der Verlag übernimmt keine Haftung für unverlangt eingesandte Manuskripte oder deren Veröffentlichung. Unverlangt eingesandte Manuskripte werden im Falle einer Ablehnung – unabhängig vom verwendeten Datenträger – nicht an den Absender zurückgesandt.

Ohne vorherige Genehmigung der Gebrüder Gerstenberg GmbH & Co. KG darf ein Nachdruck, eine Aufnahme ins Internet bzw. Online-Dienst nicht vorgenommen werden. Dies gilt ebenso für die Aufnahme elektronischer Datenbanksysteme sowie die Vervielfältigung auf elektronische Datenträger. Die Inhalte dieser Seiten sowie deren Gestaltung unterliegen dem Urheberrecht der Gebrüder Gerstenberg GmbH & Co. KG.

Nutzung nur zu eigenen Informationszwecken: Sämtliche Inhalte, die über die Domain www.hildesheimer-allgemeine.de abrufbar sind, dürfen nur zu eigenen Informationszwecken genutzt werden. Nutzungen, die über die Nutzung zu eigenen Informationszwecken hinausgehen, sind ausdrücklich untersagt, und zwar unabhängig von einem möglichen Schutz dieser Inhalte nach dem Urheberrechtsgesetz und unabhängig von der Reichweite eines solchen gesetzlichen Schutzes.
Unzulässig ist es insbesondere, Inhalte, die unter der Domain www.hildesheimer-allgemeine.de abrufbar sind, ganz oder teilweise zu dem Zweck der Herstellung, Unterstützung, Verbesserung oder des Betriebs anderer Nachrichten- und Informationsangebote

  • mit technischen Hilfsmitteln wie z.B. Crawler, Spider, im Wege des Scrapings oder des Text- und Data Minings auszulesen, zu analysieren, aufzubereiten oder zu indexieren;
  • mit Hilfe von Programmen Künstlicher Intelligenz zu bearbeiten oder auf sonstige Weise zu verändern, zu übersetzen, umzuformulieren, zu kürzen oder zusammenzufassen; oder
  • zu veröffentlichen oder abgegrenzten Personenkreisen oder einzelnen Dritten zur Verfügung zu stellen, sei es in ihrer ursprünglichen Form oder in bearbeiteter, übersetzter, umformulierter, gekürzter, erweiterter oder zusammengefasster Form, unabhängig vom Übertragungsweg (Online oder in anderer Weise).

 

Handlungen, die nach dem Urheberrechtsgesetz zwingend erlaubt sind, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. Nutzungen, die nach dem Urheberrechtsgesetz nicht erlaubt sind, werden durch die vorstehenden Regelungen auch für den Einzelfall nicht erlaubt.
Nutzungsvorbehalt Text- und Data Mining: Gebrüder Gerstenberg GmbH & Co.KG behält sich die Vervielfältigung sämtlicher Inhalte, die über die Domain www.hildesheimer-allgemeine.de abrufbar sind, für das Text- und Data Mining im Sinne von § 44b UrhG vor.

Der Verlag ist bemüht, den Zugriff auf hildesheimer-allgemeine.de jederzeit zu ermöglichen. Dennoch kann keine Haftung dafür übernommen werden, dass der entsprechende Server jederzeit verfügbar ist.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigenwerbung, Anzeigen und Fremdbeilagen

  1.  „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zwecke der Verbreitung.
  2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
  3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
  4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.
  5. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeter-Zeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.
  6. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern oder bestimmten Ausgaben der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
  7. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.
  8. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. – Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. – Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
  9. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. – Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
  10. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Läßt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. – Schadenersatzansprüche, aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen; Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Darüber hinaus ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr die Haftung des Verlages für grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden beschränkt. – Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.
  11. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden. Der Auftraggeber trägt die Satzkosten bei Nichtzustandekommen des Vertrags.
  12. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
  13. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen . – Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.